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Verjährung ärztlicher Honorarforderungen: Rechtzeitig die Verjährung unterbrechen

Verjährung ärztlicher Honorarforderungen: Rechtzeitig die Verjährung unterbrechen
1. November 2017 buroh-steinhauer
Das Ende des Jahres 2017 rückt immer näher. Für Honoraransprüche von Ärzten und Zahnärzten gilt gem. § 195 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Daher muss beachtet werden, dass ärztliche Honoraransprüche aus dem Jahre 2014 zum Jahresende verjähren.

Eine Verjährung der Forderungen kann nur verhindert werden, indem rechtzeitig gerichtlicher Mahnbescheid beantragt oder direkt Klage erhoben wird. Sofern dieses noch im laufenden Jahr geschieht und wird der Mahnbescheidsantrag bzw. die Klage dann dem Schuldner alsbald zugestellt, wird die Verjährung rechtzeitig unterbrochen (§ 167 ZPO i. V. m. §§ 203 ff BGB).

Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist i. d. R. die Rechnungsstellung. Nach § 12 GOÄ wird ärztliches Honorar erst fällig, wenn dem Patienten eine den Anforderungen der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt wird. Wird eine ärztliche Dienstleistung nicht in Rechnung gestellt, kann diese Forderung zwar nicht verjähren, aber ggf. verwirken.

Beraterhinweis:

Bitte reichen Sie jetzt Ihre offenen Rechnungen aus 2014 und ggf. später ein, damit wir rechtzeitig für eine Verjährungsunterbrechung sorgen können.