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Rechtsprechungsänderung des BAG: Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung verboten

Rechtsprechungsänderung des BAG: Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung verboten
31. Januar 2019 buroh-steinhauer

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht zulässig, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestanden hat. Dies gilt auch, wenn die Vorbeschäftigung bereits acht Jahre zurückliegt, entschied nunmehr das BAG und gab seine Rechtsprechung, wonach die Vorbeschäftigung nicht länger als drei Jahre zurückliegen durfte, auf. Dem Urteil des BAG vom 23.01.2019 (7 AZR 733/16) lag folgender Fall zugrunde: 

Der Kläger war vom 19.03.2004 bis zum 30.09.2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19.08.2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28.02.2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18.08.2015. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat. 

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hatte das BAG zwar entschieden, § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung könne jedoch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.06.2018 nicht aufrechterhalten werden. Danach hat das BAG durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegungen gesetzlicher Vorgaben überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. 

Unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Bundesverfassungsgerichts führte das BAG an, dass das Verbot der sachgrundlosen Befristung indessen unzumutbar sein könne, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Um einen solchen Fall handele es sich hier nicht, insbesondere habe das vorangegangene Arbeitsverhältnis acht Jahre und damit nicht sehr lang zurückgelegen. 

Beraterhinweis:

Aufgrund der aktuellen Entscheidung des BAG verbleibt es somit bei unserer bereits im Juni 2018 („BVerfG kippt Drei-Jahres-Frist: Karenzfrist verfassungswidrig“) gegebenen Empfehlung, auf sachgrundlose Befristungen möglichst insgesamt zu verzichten, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits zuvor einmal in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat. Eine weitergehende Absicherung kann dadurch erzielt werden, dass in die Arbeitsvertragsformulare die Versicherung der Bewerber aufgenommen wird, zuvor noch nie in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber gestanden zu haben.