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Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen
12. September 2018 buroh-steinhauer

Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.06.2018 (5 AZR 262/17) zu folgender Fallkonstellation entschieden:

Der Kläger war vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2015 bei dem Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, die verlangt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen, ansonsten sie verfallen. Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte der Kläger vom Beklagten die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von € 6.387,52 brutto sowie weitere € 4.671,88 brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden, die sich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers angesammelt hätten. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28.09.2015 die Ansprüche ab, wies allerdings darauf hin, er strebe eine einvernehmliche Lösung an. In der Folgezeit führten die Parteien über die von Ihnen beauftragten Rechtsanwälte Vergleichsverhandlungen, die bis zum 25.11.2015 andauerten, jedoch erfolglos blieben. Daraufhin hat der Kläger am 21.01.2016 Klage erhoben, mit der er seine Ansprüche weiterverfolgt.

Beim Arbeitsgericht und nachfolgend beim Landesarbeitsgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Seine Ansprüche seien verfallen, weil er sie nicht fristgerecht gerichtlich geltend gemacht habe. Hingegen war die Revision des Klägers vor dem BAG erfolgreich. Der Kläger habe die dreimonatige Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche sehr wohl gewahrt, weil sie für die Dauer der Vergleichsverhandlungen gehemmt gewesen sei.

Beraterhinweis:

Abhängig von der jeweiligen Interessenlage kann es somit sinnvoll sein, außergerichtlich Verhandlungen zu führen, um einen Rechtsstreit vor den Arbeitsgerichten zu vermeiden. Will man die Hemmung einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist hingegen unbedingt verhindern, empfiehlt es sich, bei jeder Ablehnung eines geltend gemachten Anspruches ausdrücklich deutlich zu machen, dass kein Interesse an Vergleichsverhandlungen besteht.