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Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB: Im Arbeitsrecht anwendbar?

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB: Im Arbeitsrecht anwendbar?
14. August 2017 buroh-steinhauer

Seit dem 01.07.2016 gilt auch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen § 288 Abs. 5 BGB. Danach haben Gläubiger bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf Zahlung einer sog. Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Demgegenüber besteht im Arbeitsrecht die Besonderheit, dass nach § 12a ArbGG vorprozessuale und erstinstanzliche Erstattungsansprüche ausgeschlossen sind. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob die Vorzugspauschale auch im Arbeitsrecht verlangt werden kann.

Das LAG Niedersachsen hat sich in einer Entscheidung vom 20.04.2017 (Az. 5 Sa 1263/16) nun früheren obergerichtlichen Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2016, Az. 3 Sa 34/16) und des LAG Köln (Urteil vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16) angeschlossen und entschieden, dass die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht Anwendung finde.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht vorgesehen sei und das Fehlen einer solchen Bereichsausnahme auch keine planwidrige Regelungslücke darstelle, sondern als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen sei.

Zudem wäre es systemwidrig, Arbeitnehmern bei verspäteter oder unvollständiger Zahlung des Arbeitsentgeltes zwar den gesetzlichen Verzugszins und ggf. weitergehenden Verzugsschaden zuzusprechen, ihnen andererseits den pauschalen Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB zu verwehren.

Das LAG Niedersachsen hat auch entschieden, dass selbst bei äußerst geringfügigen (im zu entscheidenden Fall befand sich der Arbeitgeber für mehrere Monate mit jeweils (70 ct zu Unrecht abgezogener Portokosten in Verzug) nicht zu reduzieren sei, sondern auch in diesen Fällen in jedem Einzelfall die volle Verzugspauschale anfalle.

Beraterhinweis:

Gewichtige Stimmen in der Literatur sind weiterhin der Auffassung, dass aufgrund der besonderen Bedingungen die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB im Arbeitsrecht keine Anwendung finden dürfe. Da die Pauschale eine hohe praktische Relevanz gewinnen wird, ist anzunehmen, dass das Bundesarbeitsgericht diese Streitfrage alsbald entscheidet. Das LAG Niedersachsen hat in der angesprochenen Entscheidung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.