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Chefarztrecht: Zum Liquidationsrecht des Krankenhausträgers

Chefarztrecht: Zum Liquidationsrecht des Krankenhausträgers
14. September 2017 buroh-steinhauer

In der Praxis erhalten Chefärzte anstelle des ihnen früher überwiegend eingeräumten eigenen Liquidationsrechtes mittlerweile oftmals eine sog. Beteiligungsvergütung. Eine Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28.02.2017 (Az. 5 C 193/14) könnte Bedeutung für die zukünftige Handhabung einer solchen Beteiligungsvergütung haben.

Gegenstand des Verfahrens vor dem AG Karlsruhe war eine Wahlleistungsvereinbarung, die eine Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen durch das Krankenhaus ermöglichte, gleichzeitig aber auch auf den Kreis liquidationsberechtigter Ärzte verwies.

Patienten konnten durch Ankreuzen folgenden Textes Wahlleistungen wählen:

„Ab 04.02.2013 gesondert berechenbare ärztliche Wahlleistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleisteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen vom Krankenhaus berechnet werden. (…)“

In einer Anlage der Vereinbarung wurden Wahlleistungen weiter wie folgt definiert:

„Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen. Für sogenannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass sie sich damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlichen geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen.“

Nach Ansicht des Gerichtes hätten auf Grundlage dieser Wahlleistungsvereinbarungen nur solche wahlärztlichen Leistungen abgerechnet werden dürfen, die von tatsächlich liquidationsberechtigten Ärzten erbracht wurden. Demgegenüber reiche es nicht aus, wenn diesen Ärzten lediglich eine Beteiligungsvergütung zustehe, da Sie damit eben nicht „zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt“ seien.

Beraterhinweis:

Obwohl es sich hierbei um keine obergerichtliche Entscheidung handelt, sollte sie Krankenhausträger in eigener Verantwortung, aber auch Chefärzte mit Beteiligungsvergütung dazu anregen, die bestehenden Wahlleistungsvereinbarungen zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.