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BVerfG kippt Drei-Jahres-Frist: Karenzfrist verfassungswidrig

BVerfG kippt Drei-Jahres-Frist: Karenzfrist verfassungswidrig
22. Juni 2018 buroh-steinhauer

Im Oktober 2017 hatten wir bereits davon berichtet, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zum sog. Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen starker Kritik ausgesetzt ist (vgl. unsere Nachricht „Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigungsverbot: Die Revolte der Landesarbeitsgerichte“). Gegenstand der Kritik war die Auslegung einer befristungsschädlichen „Zuvor“-Beschäftigung durch das BAG, mit der – entgegen dem Gesetzeswortlaut – schädliche Vorbeschäftigungen auf die letzten drei Jahre vor dem neuen Arbeitsverhältnis begrenzt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich der Kritik der Landesarbeitsgerichte nun angeschlossen und mit Beschluss vom 06.06.2018 (Az.: 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) die richterliche Rechtsfortbildung des BAG für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber habe bewusst auf die Einführung einer konkreten Karenzfrist verzichtet. Die Gerichte hätten eine solche gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren. Eine Interpretation des Gesetzeswortlautes, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetze, greife unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.

Zwar lässt das BVerfG in seiner Entscheidung vom Juni 2018 auch weiterhin Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der sachgrundlosen Befristung nach Vorbeschäftigung zu, z. B. wenn es sich nur um geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- oder Studienzeit gehandelt hat oder die Vorbeschäftigung besonders lange zurückliege. Eine konkrete zeitliche Frist, die auch in der Personalpraxis handhabbar wäre, nennt das BVerfG allerdings nicht.

Beraterhinweis:

Nach Möglichkeit sollte also auf sachgrundlose Befristungen insgesamt verzichtet werden, wenn der betreffende Arbeitnehmer bereits zuvor einmal in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber gestanden hat. In die Vertragsformulare kann zudem aufgenommen werden, dass der Bewerber versichert, zuvor noch nie in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber gestanden zu haben. Der Bewerber ist zur wahrheitsgemäßen Auskunft über eine Vorbeschäftigung verpflichtet.