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Altersteilzeit im Blockmodell: Urlaub in der Freistellungsphase?

Altersteilzeit im Blockmodell: Urlaub in der Freistellungsphase?
31. Juli 2018 buroh-steinhauer

Im ohnehin ständig in Bewegung befindlichen Urlaubsrecht deutet sich aktuell eine Änderung der Rechtsprechung an:

Bislang war es nahezu einhellige Meinung, dass Arbeitnehmer, die ihre Altersteilzeit im Blockmodell ableisten, während der Freistellungsphase keine Urlaubsansprüche erwerben. Entsprechende Regelungen sehen sowohl die Tarifverträge zur Altersteilzeit, als auch die herkömmlichen Altersteilzeit-Arbeitsverträge vor.

Auch die (noch) aktuelle Rechtsprechung einzelner Landesarbeitsgerichte verneint den Erwerb von Urlaubsansprüchen in der Freistellungsphase (z. B. LAG Niedersachsen vom 18.01.2017, 13 Sa 126/16 und LAG Hessen vom 22.03.2017, 6 Sa 29/17). Zur Begründung wird angeführt, dass im Blockmodell während der Arbeitsphase die Arbeitsleistung auch für die Freistellungsphase „vorgeleistet“ werde, damit aber auch der in der Arbeitsphase erteilte Urlaub in Vorleistung für die Urlaubsansprüche der Freistellungsphase gewährt werde.

Die angesprochene Entscheidung des LAG Hessen vom März 2017 führte allerdings zur Revision zum Bundesarbeitsgericht, die durch ein Anerkenntnis des beklagten Arbeitsgebers endete (BAG v. 27.02.2018, 9 AZR 247/17). Da Anerkenntnisurteile keiner Begründung bedürfen, lässt sich über die Gründe nur mutmaßen. Nachdem der Urlaubssenat des BAG aber bereits mit einer zum Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub ergangenen Entscheidung vom 06.05.2014 (9 AZR 678/12) entschied, dass für den Erwerb von Urlaubsansprüchen der bloße Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausreiche, deutet vieles auf eine Rechtsprechungsänderung hin, das BAG das Urteil des LAG Hessen also aufgehoben hätte, wäre die Klagforderung nicht vom Arbeitgeber anerkannt worden.

Dennoch: Eine einhellige Rechtsprechung hat sich noch nicht durchgesetzt. Das Arbeitsgericht Essen hat jüngst Abgeltungsansprüche mit dem Hinweis auf die bisherige Rechtslage abgewiesen (ArbG Essen v. 08.02.2018, 1 Ca 2868/17), dieses allerdings in Unkenntnis des späteren Anerkenntnisurteils des BAG vom Februar 2018. Kurz darauf hat das Arbeitsgericht Trier Urlaubsansprüche für die Freistellungsphase anerkannt (ArbG Trier v. 22.03.2018, 2 Ca 706/17). Die hiergegen gerichtete Berufung ist aktuell beim Landesarbeitsgericht Köln anhängig.

Beraterhinweis:

Für die Arbeitgeberseite ist vor Abschluss von Altersteilzeitverträgen in die wirtschaftliche Beurteilung einzubeziehen, dass auch für die Freistellungsphase zusätzliche Urlaubsansprüche und damit finanzielle Abgeltungsansprüche der Altersteilzeitarbeitnehmer entstehen können. Hinsichtlich bereits bestehender Altersteilzeitverträge sollten entsprechende Rückstellungen überlegt werden.