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Ausschlussfristen und Textform: Dringender Anpassungsbedarf in Arbeitsverträgen

Ausschlussfristen und Textform: Dringender Anpassungsbedarf in Arbeitsverträgen
28. November 2016 buroh-steinhauer

Zum 01.10.2016 ist eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft getreten. Dort war bislang die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, die die Wirksamkeit von Anzeigen und Erklärungen an eine strengere Form als die Schriftform gebunden haben. Nach der gesetzlichen Neufassung müssen entsprechende Klauseln nun auch Anzeigen und Erklärungen in Textform (also auch per E-Mail oder Telefax) ausreichen lassen.

Eine AGB-rechtliche Überprüfung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen findet aber nur statt, wenn sich die Regeln aus einem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Bei einer Bezugnahme auf Tarifverträge, soweit nicht nur einzelne Regelungen einbezogen werden, findet keine AGB-rechtliche Überprüfung statt.

Die Neuregelung gilt für alle Verträge, die nach dem 30. September 2016 abgeschlossen werden. Bei „Altverträgen“ bleiben auch Ausschlussfristen mit Schriftform wirksam. Allerdings kann ein „Altvertrag“ durch Änderung einzelner Vertragsbedingungen (Vergütung, Arbeitszeit etc.) mehr oder weniger unbeabsichtigt den Neuregelungen unterfallen, da er dann als Neuvertrag gelten könnte.

Eine unwirksame Ausschlussfrist führt dazu, dass Arbeitnehmer etwaige Ansprüche in der Regel noch bis zur Grenze der Verjährung geltend machen können, während sich der Arbeitgeber auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst verwandten Klausel nicht berufen kann. Ansprüche des Arbeitgebers selbst verfallen also gleichwohl innerhalb der unwirksamen Ausschlussfrist.

Beraterhinweis:

Es ist dringend zu empfehlen, die verwendeten Vertragsmuster zu überarbeiten und bei zukünftigen Vertragsänderungen zugleich auch eine neue Ausschlussklausel zu vereinbaren.